Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer darzulegen hat, weshalb der frühere Wohnsitz des Schuldners trotz seines Wegzugs weiterhin Betreibungsort sein soll. Dazu hat er nachzuweisen, dass alle zumutbaren Bemühungen zum Auffinden des aktuellen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts ergebnislos verlaufen sind. In ähnlicher Weise hat sich das Bundesgericht auch zur öffentlichen Bekanntmachung bei unbekanntem Wohnort (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG) geäussert: