Pra 84 (1995) Nr. 148 E. 1b). Demnach besteht ein Betreibungsort am letzten Wohnsitz eines Schuldners, wenn der aktuelle Wohnsitz und auch der aktuelle Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt sind. 1.3 Zu prüfen bleibt, wann von einem unbekannten Wohn- und Aufenthaltsort des Schuldners auszugehen ist. Die Angabe der Adressdaten des Schuldners ist Sache des Gläubigers (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Das mit einem Betreibungsbegehren befasste Betreibungsamt ist nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen, sondern es darf sich an die Angaben des Gläubigers halten, solange diese nicht mit notorischen oder ohne weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stehen (vgl. BSK