SchKG vorausgesetzt, damit gegebenenfalls eine öffentliche Bekanntmachung stattfinden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3; vgl. PAUL ANGST, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 20 zu Art. 66 SchKG). 1.2 Eine andere Frage ist, wie es sich verhält, wenn von einem Schuldner mit früherem Wohnsitz in der Schweiz weder ein aktueller Wohnsitz noch ein Aufenthaltsort in der Schweiz bekannt ist. Hält sich der von seinem früheren Wohnsitz in der Schweiz weggezogene Schuldner bekanntermassen im Ausland auf, so sind die Bestimmungen von Art. 50 - 52 SchKG massgeblich (vgl. BGE 119 III 54).