1. 1.1 Der Schuldner ist (in erster Linie) an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Hat ein Schuldner keinen festen Wohnsitz (mehr), so kann er dort betrieben werden, wo er sich aufhält (Art. 48 SchKG). Wie das Betreibungsamt grundsätzlich korrekt ausgeführt hat, begründet die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Bekanntmachung (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG) keinen Betreibungsort. Vielmehr wird ein solcher nach Art. 46 ff. SchKG vorausgesetzt, damit gegebenenfalls eine öffentliche Bekanntmachung stattfinden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3;