Auf den Verlustschein angesprochen, habe der Schuldner lediglich geantwortet, dann melde er sich halt wieder ab. Da der Beschwerdeführer weder Zugang zu Bank-, Steuer-, AHV-Daten etc. des Schuldners habe, sei es ein Ding der Unmöglichkeit für ihn, so einen flüchtigen Schuldner anzuhalten. Somit sei eine Betreibung durch öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 66 Abs. 4 SchKG gerechtfertigt. II.