Mit Stellungnahme vom 28. August 2020 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, der Schuldner habe gemäss den Abklärungen des Beschwerdeführers auch noch im August 2020 einen Telefoneintrag und eine Adresse mit den Angaben «[...]» gehabt. Der Schuldner sei nach Angaben von Passanten seit ca. 2020 wieder in [...] angetroffen worden. Im Februar 2020 habe der Schuldner in der Wohnung seiner Mutter durch Anruf des ehemaligen Gläubigers telefonisch erreicht werden können. Auf den Verlustschein angesprochen, habe der Schuldner lediglich geantwortet, dann melde er sich halt wieder ab.