Dieser Betreibungsort existiere aber in der Zuständigkeitsordnung des SchKG nicht. Im Ergebnis könne weder der Beschwerdeführer konkretere Angaben zum Verbleib des Schuldners machen, noch seien die Abklärungen des Betreibungsamtes erfolgreich verlaufen. Die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für eine allfällige Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sei nicht erstellt. 3. Mit Stellungnahme vom 28. August 2020 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, der Schuldner habe gemäss den Abklärungen des Beschwerdeführers auch noch im August 2020 einen Telefoneintrag und eine Adresse mit den Angaben «[...]» gehabt.