Mit Vernehmlassung vom 17. August 2020 schliesst das Betreibungsamt Olten-Gösgen auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Zustellung einer Betreibungsurkunde auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung sei grundsätzlich nur zulässig, wenn in der Schweiz ein Betreibungsort bestehe. Es sei Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt die nötigen zuständigkeitsbegründenden Umstände anzugeben. Der Beschwerdeführer sähe gerne einen Betreibungsort am letzten Wohnsitz. Dieser Betreibungsort existiere aber in der Zuständigkeitsordnung des SchKG nicht.