Diese Betreibung sei vom Betreibungsamt Olten-Gösgen nun ebenfalls zurückgewiesen worden, da der Schuldner für unbestimmte Zeit im Ausland sei. Da aber auch eine Zustellung ins Ausland nicht innert angemessener Frist möglich und kein gemeldeter Wohnsitz im Ausland bekannt sei, sei der Schuldner mittels öffentlicher Bekanntmachung an seinem letzten Wohnort in [...], SO, zu betreiben. 2. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2020 schliesst das Betreibungsamt Olten-Gösgen auf Abweisung der Beschwerde.