Diese Betreibung sei vom Betreibungsamt Basel-Landschaft mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Schuldner sei nicht mehr im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft. Des Weiteren habe das Betreibungsamt Basel-Landschaft empfohlen, der Gläubiger solle versuchen, den Schuldner am Wohnort der Mutter – [...], SO, zu betreiben. Eventuell wohne der Schuldner da. Diese Betreibung sei vom Betreibungsamt Olten-Gösgen nun ebenfalls zurückgewiesen worden, da der Schuldner für unbestimmte Zeit im Ausland sei.