I. 1. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 erhebt A.___ als Gläubiger Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juli 2020 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen, worin dieses das Betreibungsbegehren des Gläubigers mit der Begründung zurückwies, gemäss Abklärungen mit der Einwohnerkontrolle [...], SO, sei der Schuldner für unbestimmte Zeit im Ausland. Der gesetzliche Wohnsitz sei weder der Einwohnerkontrolle [...] noch dem Betreibungsamt bekannt. In der vorliegenden Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Betreibung sei durch öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 64 und 65 SchKG am letzten bekannten Wohnsitz des Schuldners B.___, [...], umzusetzen.