{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-62_2020-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145198&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "90604bc7c4b03461f787bd56cf6ebd14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.09.2020 SCBES.2020.62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückweisung Betreibungsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:46", "Checksum": "68c50b0c21c2956eefe54d435686dca6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.09.2020 SCBES.2020.62\nRegeste:\nRückweisung Betreibungsbegehren\n\n1.\n1.1 Der Schuldner ist (in erster Linie) an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Hat ein Schuldner keinen festen Wohnsitz (mehr), so kann er dort betrieben werden, wo er sich aufhält (Art. 48 SchKG). Wie das Betreibungsamt grundsätzlich korrekt ausgeführt hat, begründet die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Bekanntmachung (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG) keinen Betreibungsort. Vielmehr wird ein solcher nach Art. 46 ff. SchKG vorausgesetzt, damit gegebenenfalls eine öffentliche Bekanntmachung stattfinden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3; vgl. PAUL ANGST, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 20 zu Art. 66 SchKG).\n1.2 Eine andere Frage ist, wie es sich verhält, wenn von einem Schuldner mit früherem Wohnsitz in der Schweiz weder ein aktueller Wohnsitz noch ein Aufenthaltsort in der Schweiz bekannt ist. Hält sich der von seinem früheren Wohnsitz in der Schweiz weggezogene Schuldner bekanntermassen im Ausland auf, so sind die Bestimmungen von Art. 50 - 52 SchKG massgeblich (vgl. BGE 119 III 54). Ist der Schuldner dagegen ohne Angabe einer neuen Anschrift weggezogen und ist sein aktueller Aufenthaltsort nicht bekannt, so bejaht die Praxis einen Betreibungsort am letzten schweizerischen Wohnsitz, sofern keine Umstände das Fortbestehen eines schweizerischen Wohnsitzes überhaupt ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3; BGE 120 III 110 = Pra 84 (1995) Nr. 148 E. 1b). Demnach besteht ein Betreibungsort am letzten Wohnsitz eines Schuldners, wenn der aktuelle Wohnsitz und auch der aktuelle Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt sind.\n1.3 Zu prüfen bleibt, wann von einem unbekannten Wohn- und Aufenthaltsort des Schuldners auszugehen ist. Die Angabe der Adressdaten des Schuldners ist Sache des Gläubigers (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Das mit einem Betreibungsbegehren befasste Betreibungsamt ist nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen, sondern es darf sich an die Angaben des Gläubigers halten, solange diese nicht mit notorischen oder ohne weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stehen (vgl. BSK SchKG I-SCHMID, 2. Auflage 2010, Art. 46 SchKG N 59). Stellt ein Gläubiger sich auf den Standpunkt, der Schuldner sei unbekannten Aufenthalts, so hat er aufzuzeigen, dass ein neuer Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners trotz aller zumutbaren Nachforschungen unbekannt ist. Andernfalls, also wenn der aktuelle Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners mit zumutbarer Anstrengung eruiert werden könnte, kann nicht von einem unbekannten Aufenthalt gesprochen werden.\nBezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer darzulegen hat, weshalb der frühere Wohnsitz des Schuldners trotz seines Wegzugs weiterhin Betreibungsort sein soll. Dazu hat er nachzuweisen, dass alle zumutbaren Bemühungen zum Auffinden des aktuellen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts ergebnislos verlaufen sind. In ähnlicher Weise hat sich das Bundesgericht auch zur öffentlichen Bekanntmachung bei unbekanntem Wohnort (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG) geäussert: Die öffentliche Bekanntmachung ist ultima ratio und darf erst erfolgen, wenn der Gläubiger und das Betreibungsamt ergebnislos alle zumutbaren Nachforschungen nach einer Zustelladresse unternommen haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3; BGE 112 III 6 E. 4 S. 8 f.; 119 III 60 E. 2a S. 62; 136 III 571 E. 5 S. 573; Urteil 7B.164/2002 vom 22. Oktober 2002 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 128 III 465; vgl. auch BGE 129 III 556 E. 4 S. 558).\nIm vorliegenden Verfahren hat die Aufsichtsbehörde eigene Abklärungen getroffen. Gemäss telefonischer Auskunft der Einwohnerkontrolle [...], SO, habe der Schuldner, geb. [...], höchstens in «jungen Jahren» Wohnsitz bei seiner Mutter in [...] gehabt, aber das sei schon so lange her, dass nicht mehr überprüft werden könne, bis wann er in [...] wohnhaft gewesen sei. Aktuell habe nur noch die Mutter des Schuldners dort Wohnsitz. Die Auskunft an das Betreibungsamt Olten-Gösgen, wonach der Schuldner für unbestimmte Zeit im Ausland sei, habe die Mitarbeiterin der Einwohnerkontrolle nur deshalb geben können, weil es sich bei […] um ein kleines Dorf handle, wo man solche Dinge voneinander wisse. Des Weiteren ergaben die telefonischen Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle [...], BL, dass der Schuldner letztmals vom 21. Februar 2019 bis 22. August 2019 Wohnsitz in [...] hatte. Der Schuldner sei nach [...] ausgewandert. Er habe als Adresse «[...]», angegeben.\nFür das vorliegende Verfahren bedeutet dies demnach, dass [...], SO, als «letzter Wohnort» des Schuldners nicht in Frage kommt und demnach das Betreibungsamt Olten-Gösgen zur Behandlung des Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers nicht zuständig ist.\n2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Isch"}