{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-62_2020-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145198&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "90604bc7c4b03461f787bd56cf6ebd14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.09.2020 SCBES.2020.62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückweisung Betreibungsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:46", "Checksum": "68c50b0c21c2956eefe54d435686dca6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.09.2020 SCBES.2020.62\nRegeste:\nRückweisung Betreibungsbegehren\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 8. September 2020\nEs wirken mit:\nOberrichter Marti\nOberrichter Kiefer\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBeschwerdegegner\nbetreffend Rückweisung Betreibungsbegehren\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 erhebt A.___ als Gläubiger Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juli 2020 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen, worin dieses das Betreibungsbegehren des Gläubigers mit der Begründung zurückwies, gemäss Abklärungen mit der Einwohnerkontrolle [...], SO, sei der Schuldner für unbestimmte Zeit im Ausland. Der gesetzliche Wohnsitz sei weder der Einwohnerkontrolle [...] noch dem Betreibungsamt bekannt. In der vorliegenden Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Betreibung sei durch öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 64 und 65 SchKG am letzten bekannten Wohnsitz des Schuldners B.___, [...], umzusetzen.\nZur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Verlustschein sei bereits am 15. November 2000 ausgestellt worden und es drohe die Verjährung, der mit der vorliegenden Betreibung entgegengewirkt werden solle. Der Schuldner entziehe sich seit rund 20 Jahren beharrlich der Zustellung eines Zahlungsbefehls. Gegen den Schuldner sei mehrmals, unter anderem auch im April 2020 an seinem alten Wohnort [...] (BL), eine Betreibung beantragt worden. Diese Betreibung sei vom Betreibungsamt Basel-Landschaft mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Schuldner sei nicht mehr im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft. Des Weiteren habe das Betreibungsamt Basel-Landschaft empfohlen, der Gläubiger solle versuchen, den Schuldner am Wohnort der Mutter – [...], SO, zu betreiben. Eventuell wohne der Schuldner da. Diese Betreibung sei vom Betreibungsamt Olten-Gösgen nun ebenfalls zurückgewiesen worden, da der Schuldner für unbestimmte Zeit im Ausland sei. Da aber auch eine Zustellung ins Ausland nicht innert angemessener Frist möglich und kein gemeldeter Wohnsitz im Ausland bekannt sei, sei der Schuldner mittels öffentlicher Bekanntmachung an seinem letzten Wohnort in [...], SO, zu betreiben.\n2. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2020 schliesst das Betreibungsamt Olten-Gösgen auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Zustellung einer Betreibungsurkunde auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung sei grundsätzlich nur zulässig, wenn in der Schweiz ein Betreibungsort bestehe. Es sei Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt die nötigen zuständigkeitsbegründenden Umstände anzugeben. Der Beschwerdeführer sähe gerne einen Betreibungsort am letzten Wohnsitz. Dieser Betreibungsort existiere aber in der Zuständigkeitsordnung des SchKG nicht. Im Ergebnis könne weder der Beschwerdeführer konkretere Angaben zum Verbleib des Schuldners machen, noch seien die Abklärungen des Betreibungsamtes erfolgreich verlaufen. Die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für eine allfällige Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sei nicht erstellt.\n3. Mit Stellungnahme vom 28. August 2020 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, der Schuldner habe gemäss den Abklärungen des Beschwerdeführers auch noch im August 2020 einen Telefoneintrag und eine Adresse mit den Angaben «[...]» gehabt. Der Schuldner sei nach Angaben von Passanten seit ca. 2020 wieder in [...] angetroffen worden. Im Februar 2020 habe der Schuldner in der Wohnung seiner Mutter durch Anruf des ehemaligen Gläubigers telefonisch erreicht werden können. Auf den Verlustschein angesprochen, habe der Schuldner lediglich geantwortet, dann melde er sich halt wieder ab. Da der Beschwerdeführer weder Zugang zu Bank-, Steuer-, AHV-Daten etc. des Schuldners habe, sei es ein Ding der Unmöglichkeit für ihn, so einen flüchtigen Schuldner anzuhalten. Somit sei eine Betreibung durch öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 66 Abs. 4 SchKG gerechtfertigt.\nII.\n"}