Ein solches Ergebnis stünde kaum in einem vernünftigen Verhältnis zum Gebrauchswert, den das Fahrzeug für den Schuldner hat. Der Entscheid des Betreibungsamtes, unter diesen Umständen von einer Pfändung abzusehen, ist nicht zu beanstanden und erscheint als angemessen. Der Beschwerdeführer hat auch nach der Zustellung der Vernehmlassung des Betreibungsamtes nichts mehr vorgebracht, was dessen Einschätzung in Frage stellen könnte. 4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1.