Dieser Vorschrift kommt in der Praxis eine grosse Bedeutung zu. Sie lässt dem Betreibungsamt einen erheblichen Ermessensspielraum, auch an sich entbehrliche Gegenstände von der Pfändung auszunehmen, wenn sich nach der Meinung des Betreibungsamtes die Verwertung nicht oder nur kaum lohnt (Georges Vonder Mühl in: Adrian Staehelin et al., Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 92 N 45). 2. Im vorliegenden geht es um einen VW Passat [...], Jahrgang 2008, mit einem Tachostand von ca. 160’000 km. In seiner Vernehmlassung begründet das Betreibungsamt den Verzicht auf die Pfändung des fraglichen Fahrzeugs wie folgt: