II. 1. Nach Art. 92 Abs. 2 SchKG sind Gegenstände unpfändbar, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt. Diese Gegenstände dürfen nicht gepfändet werden, sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken. Dieser Vorschrift kommt in der Praxis eine grosse Bedeutung zu.