- der Schuldner bzw. dessen Stellvertreter anlässlich des Pfändungsvollzuges keine Mietkosten angegeben hat; - die Aufsichtsbehörde im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten; - der Beschwerdeführer somit bezüglich der geltend gemachten Mietkosten auf den Revisionsweg zu verweisen ist;