II. 1. Entgegen den Ausführungen des Betreibungsamtes bedarf es für die entgeltliche Kinderbetreuung grundsätzlich weder einer diesbezüglichen Ausbildung der Betreuungsperson noch zwingend eines schriftlichen Vertrages. Wie die telefonischen Abklärungen der Aufsichtsbehörde bei Frau B.___ ergeben haben, handelt es sich bei ihr nicht um eine professionelle Kinderbetreuerin. Frau B.___ gab anlässlich des Telefongesprächs an, sie sei Hausfrau und Mutter einer Tochter und die Kinder der Schuldnerin würden ab und zu mit ihrer Tochter spielen. Sie habe die Kinder der Schuldnerin erstmals länger betreut.