Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2020 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hält das Betreibungsamt fest, die Schuldnerin habe ihre Auslagen auf das Notwendigste zu beschränken. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass sie die Kinderbetreuung in erster Linie innerhalb der Familie sicherzustellen hätte. Dies habe in der Zeit, in welcher sie zu 100 % berufstätig gewesen sei, offensichtlich kein Problem dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe lediglich eine Rechnung für Kinderbetreuung von B.___ vorgelegt.