I. 1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen, worin das Gesuch um Rückerstattung der Kinderbetreuungskosten abgelehnt wurde. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe vom September – November 2020 einen RAV-Kurs besucht und ihre Kinder durch eine Privatperson betreuen lassen, da sie dies nicht habe im Voraus bezahlen müssen und es kostengünstiger sowie flexibler für sie gewesen sei. Diese Kosten seien ihr vom Betreibungsamt zurückzuerstatten. 2. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2020 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde.