Weitere Gründe, welche gegen die Richtigkeit der Kontoauszüge der Beschwerdegegnerin 1 sprechen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Insbesondere legt er keine Unterlagen vor, welche allfällige weitere Zahlungen der Konkursitin an die Beschwerdegegnerin 1 belegen würden. Somit hatte das Konkursamt auch keinen begründeten Anlass, an der Richtigkeit des Auszuges zu zweifeln und weitere Abklärungen anzustellen, zumal das Prüfungsverfahren, wie vorgehend dargelegt, seinen summarischen Charakter wahren muss. Im Übrigen werden bei einem allfälligen Rückgriff auf den Beschwerdeführer ohnehin der Bestand und die Höhe der Forderung zu prüfen sein. 3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.