zu Art. 244). 2.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen kann vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen des Konkursamtes verwiesen werden (vgl. E. I. 2. hiervor). Der Beschwerdeführer rügt, dass das Konkursamt seiner Prüfungspflicht bezüglich der von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Forderung ungenügend nachgekommen sei.