Dies bedeutet aber nicht, dass die Prüfung in langwierige und kostspielige Untersuchungen ausufern darf. Das Prüfungsverfahren muss seinen summarischen Charakter wahren. Die Konkursverwaltung hat nicht den Bestand einer Forderung, sondern den wahrscheinlichen Bestand einer Forderung abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_141/2008 vom 6. August 2008). Die Abklärungspflicht umfasst nicht nur die Einladung zur Vorlage von Beweismitteln, sondern auch die Einholung von Erkundigungen von Amtes wegen (Hierholzer Dieter, a.a.O., N. 15 ff. zu Art. 244).