59 Abs. 1 KOV (Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter; SR 281.32) nach pflichtgemässem Ermessen bei nicht hinreichend belegten Forderungseingaben dem Gläubiger Frist zur Einreichung von Beweismitteln stellen. Letztlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Konkursverwaltung, wieweit sie in ihrer Prüfung und ihren Erhebungen gehen soll. Die Konkursverwaltung hat jede einzelne Forderung nach Höhe und beanspruchtem Rang sorgfältig und fachkundig zu prüfen. Eine solche Prüfung unterliegt der (beschränkten) Untersuchungsmaxime. Dies bedeutet aber nicht, dass die Prüfung in langwierige und kostspielige Untersuchungen ausufern darf.