2. 2.1 Unter Erwahrung der Ansprüche durch die Konkursverwaltung ist die Prüfung der eingegebenen Forderungen nach Rechtsbestand, Höhe und Rang zu verstehen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Legitimation des Gläubigers zur Geltendmachung des Anspruchs und auf die Zugehörigkeit zum Konkursobjekt und damit zu den Passiven. Dabei stützt sich die Konkursverwaltung vor allem auf die gemäss Art. 232 Ziff. 2 eingereichten Beweismittel. Sie kann aber auch andere Belege verlangen oder selber beschaffen. Die Konkursverwaltung hat gemäss Art. 59 Abs. 1 KOV (Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter;