II. 1. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die Aufsichtsbehörde beurteilt ausschliesslich vollstreckungsrechtliche Streitigkeiten; zur Beurteilung materiellrechtlicher Fragen sind die Gerichte zuständig. Die Aufsichtsbehörden können nicht über im Kollokationsplan aufgeführte Ansprüche an sich, sondern nur über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften bei der Erstellung des Kollokationsplanes entscheiden (Dieter Hierholzer, Basler Kommentar SchKG II, 2. Aufl. 2010, N 23 ff. zu Art. 249;