Wie das Konkursamt festhalte, umfassten die Konkursakten bis heute zudem mehr als 20 Bundesordner. Es sei für den Beschwerdeführer ausgeschlossen, diese Akten innerhalb der zehntätigen Beschwerdefrist zu studieren und die Buchhaltung, mit der er bis dahin noch nie in Berührung gekommen sei, im Detail zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei schlicht nicht in der Lage gewesen, die Höhe der Forderung der Beschwerdegegnerin 1 zu überprüfen und damit die ihm jeweils gelieferten Berichte auf ihre Übereinstimmung mit der Buchhaltung zu kontrollieren. Es könne vom Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht erwartet werden, konkretere Hinweise zu liefern.