Die Beschwerdegegnerin 1, zur Stellungnahme eingeladen, lässt sich nicht vernehmen. 4. Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2021 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, ihm sei es nicht möglich gewesen, konkretere Angaben zu liefern, weil er - auch gemäss Organisationsreglement - innerhalb der Konkursitin nicht mit der Buchhaltung oder den Zahlungen betraut gewesen sei. Er habe demnach auch mit der Lohnbuchhaltung nichts zu tun und keinerlei Kenntnis über entsprechende Vorgänge gehabt. Wie das Konkursamt festhalte, umfassten die Konkursakten bis heute zudem mehr als 20 Bundesordner.