Ein Grund für die Annahme, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin 1 Zahlungseingänge über einen Zeitraum von rund 11 Monaten sowie in einer Höhe von über CHF 500’000.00 nicht korrekt verbucht worden sein sollten, sei nicht ersichtlich. Für die Konkursverwaltung habe demnach vorliegend auch kein Anlass bestanden, weitere Unterlagen zu konsultieren oder einzufordern. Die Forderung der Beschwerdegegnerin 1 erscheine in Bestand und Höhe rechtsgenüglich ausgewiesen. Den Erfordernissen für die Prüfung der Forderung unter Beachtung der beschränkten Untersuchungsmaxime sei Genüge getan worden. 3. Die Beschwerdegegnerin 1, zur Stellungnahme eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.