Zwar könne die Konkursverwaltung gemäss Art. 59 Abs. 1 KOV nach pflichtgemässem Ermessen bei nicht hinreichend belegten Forderungseingaben dem Gläubiger Frist zur Einreichung von Beweismitteln stellen. Dies sei aber in casu nicht erforderlich erschienen, gäben doch die eingereichten Kontoauszüge detailliert Auskunft über geforderte Beiträge sowie entsprechende Zahlungseingänge. Ein Grund für die Annahme, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin 1 Zahlungseingänge über einen Zeitraum von rund 11 Monaten sowie in einer Höhe von über CHF 500’000.00 nicht korrekt verbucht worden sein sollten, sei nicht ersichtlich.