Des Weiteren seien bei den vorgenannten Forderungseingaben der E.___, der F.___ sowie der G.___ wie bei der Forderung der Beschwerdegegnerin 1 die nach dem Konkurs anfallenden Löhne nicht berücksichtigt worden. Der Vergleich dieser Forderungen mit derjenigen der Beschwerdegegnerin 1 ergäbe ungefähr das gleiche Verhältnis, wie wenn die Beitragssätze dieser Versicherungen verglichen würden. Es erscheine zudem nicht nachvollziehbar, inwiefern hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 1 ein Guthaben resultieren sollte, wenn die anderen Versicherungen derart hohe Ausstände aufwiesen.