Falls der Beschwerdeführer anlässlich der Forderungserwahrung solche Zahlungen belegt nachgewiesen hätte, hätte das Konkursamt begründeten Anlass gehabt, an der Richtigkeit des Auszuges zu zweifeln und sie hätte weitere Abklärungen anstellen müssen. Das Einfordern weiterer Belege habe sich indes erübrigt, da der Beschwerdeführer beim Konkursamt keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des Auszuges zu wecken vermocht habe. Sodann sei in dem durch den Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus der Buchhaltung unter anderem ein Guthaben MwST über CHF 64’255.48 erwähnt worden. Im Konkursverfahren sei durch die D.__