Der Beschwerdeführer habe weder während der Forderungserwahrung, noch in seiner Beschwerdeschrift konkret aufgeführt, inwiefern der eingereichte Kontoauszug nicht korrekt sein solle. Er erwähne auch nicht, wann und in welcher Höhe die Konkursitin weitere Zahlungen an die Beschwerdegegnerin 1 geleistet haben solle. Falls der Beschwerdeführer anlässlich der Forderungserwahrung solche Zahlungen belegt nachgewiesen hätte, hätte das Konkursamt begründeten Anlass gehabt, an der Richtigkeit des Auszuges zu zweifeln und sie hätte weitere Abklärungen anstellen müssen.