2. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2021 beantragt das Konkursamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es stimme zwar, dass die Beschwerdegegnerin 1 als Nachweis ihrer Forderung einzig den erwähnten Kontoauszug eingereicht habe. Dieser Auszug umfasse aber immerhin 9 Seiten und führe die Lohnbeiträge der jeweiligen Monate einzeln auf. Bereits durch die Konkursitin geleistete Zahlungen seien im Kontoauszug ebenfalls berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe weder während der Forderungserwahrung, noch in seiner Beschwerdeschrift konkret aufgeführt, inwiefern der eingereichte Kontoauszug nicht korrekt sein solle.