Dem sei aber entgegenzuhalten, dass dieser Ansatz irreführend sei, weil es sich bei diesen Forderungen insbesondere um Löhne handle, die den Zeitraum nach Konkurseröffnung beträfen. Mit diesem Vorgehen seien die Anforderungen, welche an die Prüfung des Bestandes und der Höhe einer eingegebenen Forderung gestellt würden, nicht erfüllt. Das Konkursamt sei daher anzuweisen, unter Beizug von hinlänglichen Belegen, zu prüfen, ob die durch die Beschwerdegegnerin 1 eingegebene Forderung im behaupteten Umfang tatsächlich bestehe. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2021 beantragt das Konkursamt, die Beschwerde sei abzuweisen.