_ habe dies mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 bestätigt und habe festgehalten, dass die Kollokation auf der eingereichten Forderung sowie den eingereichten Belegen der Beschwerdegegnerin 1 basiere. Die Buchhaltung der Konkursitin sei desolat gewesen. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 habe er zudem seine Einschätzung damit begründet, dass in der ersten Klasse Forderungen im Betrag von CHF 4.4 Mio. eingegeben worden seien. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass dieser Ansatz irreführend sei, weil es sich bei diesen Forderungen insbesondere um Löhne handle, die den Zeitraum nach Konkurseröffnung beträfen.