Lohnmeldungen und Abrechnungen seien vom Konkursamt nicht verlangt worden. C.___ vom Konkursamt habe dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich mit E-Mail vom 8. Dezember 2020 mitgeteilt, dass es sich um sehr viele Akten handle, die er aus zeitlichen Gründen nicht zusammentragen könne. Mit anderen Worten habe er diese Unterlagen bei der Prüfung des Bestandes und der Höhe der durch die Beschwerdegegnerin 1 eingegebenen Forderung nicht beigezogen. C.___ habe dies mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 bestätigt und habe festgehalten, dass die Kollokation auf der eingereichten Forderung sowie den eingereichten Belegen der Beschwerdegegnerin 1 basiere.