In materieller Hinsicht sei anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin 1 beim Konkursamt als Nachweis für ihre Forderung lediglich Kontoauszüge eingereicht habe. Obwohl dem Konkursamt auch eine Bilanz der B.___ in Liquidation vorgelegen habe, welche zugunsten der konkursiten Gesellschaft bezüglich der behaupteten Forderung einen positiven Saldo aufweise, habe es sich bei der Prüfung der eingegebenen Forderung der Beschwerdegegnerin 1 mit deren Forderungsanmeldung und den beigelegten Kontoauszügen begnügt. Lohnmeldungen und Abrechnungen seien vom Konkursamt nicht verlangt worden.