An die Prüfung der Forderung würden dabei hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere setze die Anerkennung einer Forderung voraus, dass sie hinreichend belegt sei. Sei dies nicht der Fall, sei der Entscheid der Konkursverwaltung mit Beschwerde anfechtbar (BGE 93 III 59, 5A_105/2013; Amonn Kurt/Walther Fridolin, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, § 46, N 12). In materieller Hinsicht sei anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin 1 beim Konkursamt als Nachweis für ihre Forderung lediglich Kontoauszüge eingereicht habe.