Gemäss Lehre und Rechtsprechung müsse die Konkursverwaltung im Rahmen der Kollokation unter anderem untersuchen, ob die angemeldeten Forderungen überhaupt bestünden und wie hoch sie seien. Dabei werde in erster Linie auf die eingelegten Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge und dergleichen) abgestellt. Zudem seien jedoch von Amtes wegen alle zweckdienlichen Erhebungen zu machen; vom Gläubiger könnten zu diesem Zweck weitere Belege eingefordert werden (SchKG 244, KOV 59 1; BGE 112 III 39; Amonn Kurt/Walther Fridolin, Grundriss des Schuldbetreibungs und Konkursrechts, § 46, N 8). An die Prüfung der Forderung würden dabei hohe Anforderungen gestellt.