Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran, dass durch das Konkursamt bei der Kollokation der durch die Beschwerdegegnerin 1 angemeldeten Forderung eingehend und unter Beizug der notwendigen Belege geprüft werde, ob die Forderung tatsächlich im durch die Beschwerdegegnerin 1 behaupteten Umfang bestehe und sei daher zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Gemäss Lehre und Rechtsprechung müsse die Konkursverwaltung im Rahmen der Kollokation unter anderem untersuchen, ob die angemeldeten Forderungen überhaupt bestünden und wie hoch sie seien.