unter Beizug hinlänglicher Belege zu prüfen und gegebenenfalls neu zu kollozieren. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Konkursamt des Kantons Solothurn habe eine Forderung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin 1) für ausstehende AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von CHF 553’273.95 kolloziert. Der Beschwerdeführer habe als Verwaltungsrat der B.___ in Liquidation fungiert und müsse daher damit rechnen, dass das Konkursamt gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG versuchen werde, den Beschwerdeführer für ausstehende AHV/IV/EO-Beiträge zu belangen, soweit diese Forderung durch die Konkursdividende nicht gedeckt sei.