{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-100_2021-03-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146153&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6b7a6805769bf89a79b3eeeddb8f396"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2021 SCBES.2020.100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokation Forderung (Nr. )"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:41", "Checksum": "57b7e9b46d07111b11f717b5802dcdf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2021 SCBES.2020.100\nRegeste:\nKollokation Forderung (Nr. )\n\n2.\n2.1 Unter Erwahrung der Ansprüche durch die Konkursverwaltung ist die Prüfung der eingegebenen Forderungen nach Rechtsbestand, Höhe und Rang zu verstehen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Legitimation des Gläubigers zur Geltendmachung des Anspruchs und auf die Zugehörigkeit zum Konkursobjekt und damit zu den Passiven. Dabei stützt sich die Konkursverwaltung vor allem auf die gemäss Art. 232 Ziff. 2 eingereichten Beweismittel. Sie kann aber auch andere Belege verlangen oder selber beschaffen. Die Konkursverwaltung hat gemäss Art. 59 Abs. 1 KOV (Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter; SR 281.32) nach pflichtgemässem Ermessen bei nicht hinreichend belegten Forderungseingaben dem Gläubiger Frist zur Einreichung von Beweismitteln stellen. Letztlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Konkursverwaltung, wieweit sie in ihrer Prüfung und ihren Erhebungen gehen soll. Die Konkursverwaltung hat jede einzelne Forderung nach Höhe und beanspruchtem Rang sorgfältig und fachkundig zu prüfen. Eine solche Prüfung unterliegt der (beschränkten) Untersuchungsmaxime. Dies bedeutet aber nicht, dass die Prüfung in langwierige und kostspielige Untersuchungen ausufern darf. Das Prüfungsverfahren muss seinen summarischen Charakter wahren. Die Konkursverwaltung hat nicht den Bestand einer Forderung, sondern den wahrscheinlichen Bestand einer Forderung abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_141/2008 vom 6. August 2008). Die Abklärungspflicht umfasst nicht nur die Einladung zur Vorlage von Beweismitteln, sondern auch die Einholung von Erkundigungen von Amtes wegen (Hierholzer Dieter, a.a.O., N. 15 ff. zu Art. 244).\n2.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen kann vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen des Konkursamtes verwiesen werden (vgl. E. I. 2. hiervor). Der Beschwerdeführer rügt, dass das Konkursamt seiner Prüfungspflicht bezüglich der von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Forderung ungenügend nachgekommen sei. So habe es sich bei der Prüfung der eingegebenen Forderung der Beschwerdegegnerin 1 mit deren Forderungsanmeldung und den beigelegten Kontoauszügen begnügt, obwohl dem Konkursamt auch eine Bilanz der B.___ in Liquidation vorgelegen habe, welche zugunsten der konkursiten Gesellschaft bezüglich der behaupteten Forderung einen positiven Saldo aufweise. Das Konkursamt vermag aber in seiner Beschwerdeantwort anhand mehrerer Beispiele schlüssig aufzuzeigen, dass die Bilanz der Konkursitin bezüglich mehrerer Forderungen, welche im Kollokationsplan mittlerweile in Rechtskraft erwuchsen, erheblich abwich. Damit kann die durch den Beschwerdeführer eingereichte Bilanz keinen verlässlichen Überblick über die tatsächlich bestehenden Forderungsbestände bzw. -ausstände liefern und vermag somit keine Zweifel an den von der Beschwerdegegnerin 1 dem Konkursamt als Forderungsbeweis vorgelegten Kontoauszügen zu begründen, geschweige denn den Gegenbeweis für deren Unrichtigkeit zu erbringen. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass die Kontoauszüge, wie vom Konkursamt dargelegt, auf den Angaben der Konkursitin selbst beruhen. Weitere Gründe, welche gegen die Richtigkeit der Kontoauszüge der Beschwerdegegnerin 1 sprechen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Insbesondere legt er keine Unterlagen vor, welche allfällige weitere Zahlungen der Konkursitin an die Beschwerdegegnerin 1 belegen würden. Somit hatte das Konkursamt auch keinen begründeten Anlass, an der Richtigkeit des Auszuges zu zweifeln und weitere Abklärungen anzustellen, zumal das Prüfungsverfahren, wie vorgehend dargelegt, seinen summarischen Charakter wahren muss. Im Übrigen werden bei einem allfälligen Rückgriff auf den Beschwerdeführer ohnehin der Bestand und die Höhe der Forderung zu prüfen sein.\n3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Isch"}