{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-100_2021-03-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146153&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6b7a6805769bf89a79b3eeeddb8f396"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2021 SCBES.2020.100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokation Forderung (Nr. )"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:41", "Checksum": "57b7e9b46d07111b11f717b5802dcdf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2021 SCBES.2020.100\nRegeste:\nKollokation Forderung (Nr. )\n\n\n4. Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2021 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, ihm sei es nicht möglich gewesen, konkretere Angaben zu liefern, weil er - auch gemäss Organisationsreglement - innerhalb der Konkursitin nicht mit der Buchhaltung oder den Zahlungen betraut gewesen sei. Er habe demnach auch mit der Lohnbuchhaltung nichts zu tun und keinerlei Kenntnis über entsprechende Vorgänge gehabt. Wie das Konkursamt festhalte, umfassten die Konkursakten bis heute zudem mehr als 20 Bundesordner. Es sei für den Beschwerdeführer ausgeschlossen, diese Akten innerhalb der zehntätigen Beschwerdefrist zu studieren und die Buchhaltung, mit der er bis dahin noch nie in Berührung gekommen sei, im Detail zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei schlicht nicht in der Lage gewesen, die Höhe der Forderung der Beschwerdegegnerin 1 zu überprüfen und damit die ihm jeweils gelieferten Berichte auf ihre Übereinstimmung mit der Buchhaltung zu kontrollieren. Es könne vom Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht erwartet werden, konkretere Hinweise zu liefern. Demgegenüber sei das Konkursamt direkt mit dieser Angelegenheit befasst und habe Gelegenheit gehabt, die Unterlagen und die Buchhaltung der Konkursitin zu prüfen bzw. weitere Unterlagen einzufordern, um die Höhe der in Frage stehenden Forderung zu verifizieren. Der Beschwerdeführer halte daher an seinen Ausführungen sowie dem Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 14. Dezember 2020 fest.\nII.\n1. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die Aufsichtsbehörde beurteilt ausschliesslich vollstreckungsrechtliche Streitigkeiten; zur Beurteilung materiellrechtlicher Fragen sind die Gerichte zuständig. Die Aufsichtsbehörden können nicht über im Kollokationsplan aufgeführte Ansprüche an sich, sondern nur über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften bei der Erstellung des Kollokationsplanes entscheiden (Dieter Hierholzer, Basler Kommentar SchKG II, 2. Aufl. 2010, N 23 ff. zu Art. 249; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 46 Rz. 42).\n"}