{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-100_2021-03-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146153&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6b7a6805769bf89a79b3eeeddb8f396"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2021 SCBES.2020.100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokation Forderung (Nr. )"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:41", "Checksum": "57b7e9b46d07111b11f717b5802dcdf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2021 SCBES.2020.100\nRegeste:\nKollokation Forderung (Nr. )\n\n\n2. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2021 beantragt das Konkursamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es stimme zwar, dass die Beschwerdegegnerin 1 als Nachweis ihrer Forderung einzig den erwähnten Kontoauszug eingereicht habe. Dieser Auszug umfasse aber immerhin 9 Seiten und führe die Lohnbeiträge der jeweiligen Monate einzeln auf. Bereits durch die Konkursitin geleistete Zahlungen seien im Kontoauszug ebenfalls berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe weder während der Forderungserwahrung, noch in seiner Beschwerdeschrift konkret aufgeführt, inwiefern der eingereichte Kontoauszug nicht korrekt sein solle. Er erwähne auch nicht, wann und in welcher Höhe die Konkursitin weitere Zahlungen an die Beschwerdegegnerin 1 geleistet haben solle. Falls der Beschwerdeführer anlässlich der Forderungserwahrung solche Zahlungen belegt nachgewiesen hätte, hätte das Konkursamt begründeten Anlass gehabt, an der Richtigkeit des Auszuges zu zweifeln und sie hätte weitere Abklärungen anstellen müssen. Das Einfordern weiterer Belege habe sich indes erübrigt, da der Beschwerdeführer beim Konkursamt keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des Auszuges zu wecken vermocht habe. Sodann sei in dem durch den Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus der Buchhaltung unter anderem ein Guthaben MwST über CHF 64’255.48 erwähnt worden. Im Konkursverfahren sei durch die D.___ indes eine Forderung von CHF 334’324.14 angemeldet worden (Eingabe Nr. .[...]). Zudem werde in der Bilanz ein Guthaben gegenüber der E.___ von CHF 48’519.69 aufgeführt. Die E.___ habe im Konkurs aber eine Forderung von CHF 66’196.45 angemeldet (Eingabe Nr. […]). Schliesslich sei in der Bilanz eine Schuld gegenüber der Pensionskasse von CHF 106’321.48 ausgewiesen. Effektiv angemeldet seien von der F.___ offene Beiträge von CHF 624’098.91 (Eingabe Nr. […]) und von der G.___ von CHF 150’710.80 (Eingabe Nr. […]). Diese Forderungseingaben seien alle durch Kontoauszüge belegt und durch das Konkursamt zugelassen. Der Kollokationsplan sei vom 4. Dezember 2020 bis und mit 23. Dezember 2020 aufgelegen und betreffend diese Forderungen in Rechtskraft erwachsen. Diese Beispiele zeigten auf, dass die durch den Beschwerdeführer eingereichte Bilanz keinen verlässlichen Überblick über die tatsächlich bestehenden Forderungsbestände bzw. -ausstände liefere. Die Richtigkeit des Kontoauszuges der Beschwerdegegnerin 1 könne daher einzig durch Vorlegen dieser Bilanz nicht widerlegt werden. Des Weiteren seien bei den vorgenannten Forderungseingaben der E.___, der F.___ sowie der G.___ wie bei der Forderung der Beschwerdegegnerin 1 die nach dem Konkurs anfallenden Löhne nicht berücksichtigt worden. Der Vergleich dieser Forderungen mit derjenigen der Beschwerdegegnerin 1 ergäbe ungefähr das gleiche Verhältnis, wie wenn die Beitragssätze dieser Versicherungen verglichen würden. Es erscheine zudem nicht nachvollziehbar, inwiefern hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 1 ein Guthaben resultieren sollte, wenn die anderen Versicherungen derart hohe Ausstände aufwiesen. Sodann sei hervorzuheben, dass die offenen Beitragsforderungen, welche von der Beschwerdegegnerin 1 im Konkursverfahren geltend gemacht würden, auf Lohndeklarationen von Seiten der Konkursitin basierten. Wie Herr H.___ von der Beschwerdegegnerin 1 mit Email vom 6. Januar 2021 bestätigt habe, habe Frau I.___ (Personalverantwortliche der Konkursitin) die relevanten Daten gemeldet. Die Beitragsforderungen hätten ihre Grundlage somit in den Angaben der Konkursitin selbst. Mit der provisorischen Forderungseingabe vom 12. September 2016 habe die Beschwerdegegnerin 1 mitgeteilt, dass eine definitive Eingabe erst nach Erhalt der Steuermeldung und/oder durchgeführter Revision erfolge. Die Beiträge für das Jahr 2015 seien nach Erhalt der Steuermeldung bzw. für das Jahr 2016 nach Revision der E.___ definitiv im Konkursverfahren angemeldet worden. Aufgrund dieser langjährigen Praxis habe die Konkursverwaltung keinen Grund gesehen, an den Angaben der Beschwerdegegnerin 1 über die geschuldeten Beiträge gemäss Kontoauszug zu zweifeln. Zwar könne die Konkursverwaltung gemäss Art. 59 Abs. 1 KOV nach pflichtgemässem Ermessen bei nicht hinreichend belegten Forderungseingaben dem Gläubiger Frist zur Einreichung von Beweismitteln stellen. Dies sei aber in casu nicht erforderlich erschienen, gäben doch die eingereichten Kontoauszüge detailliert Auskunft über geforderte Beiträge sowie entsprechende Zahlungseingänge. Ein Grund für die Annahme, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin 1 Zahlungseingänge über einen Zeitraum von rund 11 Monaten sowie in einer Höhe von über CHF 500’000.00 nicht korrekt verbucht worden sein sollten, sei nicht ersichtlich. Für die Konkursverwaltung habe demnach vorliegend auch kein Anlass bestanden, weitere Unterlagen zu konsultieren oder einzufordern. Die Forderung der Beschwerdegegnerin 1 erscheine in Bestand und Höhe rechtsgenüglich ausgewiesen. Den Erfordernissen für die Prüfung der Forderung unter Beachtung der beschränkten Untersuchungsmaxime sei Genüge getan worden.\n3. Die Beschwerdegegnerin 1, zur Stellungnahme eingeladen, lässt sich nicht vernehmen."}