{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-100_2021-03-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146153&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6b7a6805769bf89a79b3eeeddb8f396"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2021 SCBES.2020.100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokation Forderung (Nr. )"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:41", "Checksum": "57b7e9b46d07111b11f717b5802dcdf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2021 SCBES.2020.100\nRegeste:\nKollokation Forderung (Nr. )\n\nI.\n1. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 lässt A.___ bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde gegen den Kollokationsplan im Konkurs über die B.___, veröffentlicht am […] 2020, erheben und stellt folgendes Rechtsbegehren:\nEs sei das Konkursamt anzuweisen, den Bestand und den Umfang der Forderung Nr. […] im Kollokationsplan des Konkursamtes über die B.___ unter Beizug hinlänglicher Belege zu prüfen und gegebenenfalls neu zu kollozieren.\nZur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Konkursamt des Kantons Solothurn habe eine Forderung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin 1) für ausstehende AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von CHF 553’273.95 kolloziert. Der Beschwerdeführer habe als Verwaltungsrat der B.___ in Liquidation fungiert und müsse daher damit rechnen, dass das Konkursamt gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG versuchen werde, den Beschwerdeführer für ausstehende AHV/IV/EO-Beiträge zu belangen, soweit diese Forderung durch die Konkursdividende nicht gedeckt sei. Das Konkursamt rechne gemäss Gläubigerzirkular Ziffer 4 damit, dass den Gläubigern der 2. Klasse voraussichtlich keine Dividende ausbezahlt werden könne. Der Beschwerdeführer müsse folglich damit rechnen, mit der gesamten durch die Beschwerdegegnerin 1 angemeldeten und durch das Konkursamt kollozierten Forderung konfrontiert zu werden. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran, dass durch das Konkursamt bei der Kollokation der durch die Beschwerdegegnerin 1 angemeldeten Forderung eingehend und unter Beizug der notwendigen Belege geprüft werde, ob die Forderung tatsächlich im durch die Beschwerdegegnerin 1 behaupteten Umfang bestehe und sei daher zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Gemäss Lehre und Rechtsprechung müsse die Konkursverwaltung im Rahmen der Kollokation unter anderem untersuchen, ob die angemeldeten Forderungen überhaupt bestünden und wie hoch sie seien. Dabei werde in erster Linie auf die eingelegten Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge und dergleichen) abgestellt. Zudem seien jedoch von Amtes wegen alle zweckdienlichen Erhebungen zu machen; vom Gläubiger könnten zu diesem Zweck weitere Belege eingefordert werden (SchKG 244, KOV 59 1; BGE 112 III 39; Amonn Kurt/Walther Fridolin, Grundriss des Schuldbetreibungs und Konkursrechts, § 46, N 8). An die Prüfung der Forderung würden dabei hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere setze die Anerkennung einer Forderung voraus, dass sie hinreichend belegt sei. Sei dies nicht der Fall, sei der Entscheid der Konkursverwaltung mit Beschwerde anfechtbar (BGE 93 III 59, 5A_105/2013; Amonn Kurt/Walther Fridolin, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, § 46, N 12). In materieller Hinsicht sei anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin 1 beim Konkursamt als Nachweis für ihre Forderung lediglich Kontoauszüge eingereicht habe. Obwohl dem Konkursamt auch eine Bilanz der B.___ in Liquidation vorgelegen habe, welche zugunsten der konkursiten Gesellschaft bezüglich der behaupteten Forderung einen positiven Saldo aufweise, habe es sich bei der Prüfung der eingegebenen Forderung der Beschwerdegegnerin 1 mit deren Forderungsanmeldung und den beigelegten Kontoauszügen begnügt. Lohnmeldungen und Abrechnungen seien vom Konkursamt nicht verlangt worden. C.___ vom Konkursamt habe dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich mit E-Mail vom 8. Dezember 2020 mitgeteilt, dass es sich um sehr viele Akten handle, die er aus zeitlichen Gründen nicht zusammentragen könne. Mit anderen Worten habe er diese Unterlagen bei der Prüfung des Bestandes und der Höhe der durch die Beschwerdegegnerin 1 eingegebenen Forderung nicht beigezogen. C.___ habe dies mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 bestätigt und habe festgehalten, dass die Kollokation auf der eingereichten Forderung sowie den eingereichten Belegen der Beschwerdegegnerin 1 basiere. Die Buchhaltung der Konkursitin sei desolat gewesen. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 habe er zudem seine Einschätzung damit begründet, dass in der ersten Klasse Forderungen im Betrag von CHF 4.4 Mio. eingegeben worden seien. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass dieser Ansatz irreführend sei, weil es sich bei diesen Forderungen insbesondere um Löhne handle, die den Zeitraum nach Konkurseröffnung beträfen. Mit diesem Vorgehen seien die Anforderungen, welche an die Prüfung des Bestandes und der Höhe einer eingegebenen Forderung gestellt würden, nicht erfüllt. Das Konkursamt sei daher anzuweisen, unter Beizug von hinlänglichen Belegen, zu prüfen, ob die durch die Beschwerdegegnerin 1 eingegebene Forderung im behaupteten Umfang tatsächlich bestehe."}