73 SchKG vom 5. Dezember 2019 antragsgemäss umzusetzen. 4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Kostenrechnung und Verfügung des Betreibungsamtes Thierstein vom 6. Dezember 2019 aufgehoben. 2. Das Betreibungsamt Thierstein wird angewiesen, das Gesuch der A.___ gemäss Art. 73 SchKG vom 5. Dezember 2019 antragsgemäss umzusetzen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: