Auch im vorliegenden Verfahren gibt es keine Hinweise dafür, dass der Schuldnerin im Schlichtungsverfahren bereits sämtliche Beweismittel des Gläubigers vorgelegt worden wären. Im Lichte der vorgehenden Erwägungen sind demnach im vorliegenden Verfahren keine Gründe ersichtlich, welche die Abweisung des von der Schuldnerin gestellten Gesuchs gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG rechtfertigen würden 3. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Kostenrechnung und Verfügung des Betreibungsamtes Thierstein vom 6. Dezember 2019 aufzuheben. Das Betreibungsamt Thierstein wird angewiesen, das Gesuch der A.___ gemäss Art. 73 SchKG vom 5. Dezember 2019 antragsgemäss umzusetzen.