Ebenso wenig hat eine Partei Anspruch darauf, dass die Gegenpartei sämtliche Urkunden auf den Tisch legt. Die Formulierung, «lässt sich vorlegen», ist vielmehr eine Anweisung an die Schlichtungsstelle, nach Urkunden zu fragen und diese auch zu studieren, und nicht als Pflicht der Parteien zu verstehen (Infanger in: Kommentar ZPO, Basel 2013, 2. Auflage, N. 4 ff. zu Art. 203). Auch im vorliegenden Verfahren gibt es keine Hinweise dafür, dass der Schuldnerin im Schlichtungsverfahren bereits sämtliche Beweismittel des Gläubigers vorgelegt worden wären.