Die Urkunden und der Augenschein können aber dazu beitragen, dass die Schlichtungsbehörde die Prozesschancen gewichten kann. Diese Einschätzung ist für die Parteien umso wertvoller, je umfassender die Schlichtungsbehörde dokumentiert wurde. Eine Verpflichtung, Urkunden vorlegen zu müssen, besteht im reinen Schlichtungsverfahren aber nicht. Eine solche Verpflichtung wäre auch aus prozesstaktischen Gründen verfehlt. Ebenso wenig hat eine Partei Anspruch darauf, dass die Gegenpartei sämtliche Urkunden auf den Tisch legt.